4. Kein revisionsfähiger Entscheid 4.1. Rechtslage Zweck der Revision nach Art. 328 ff. ZPO ist es, dass Gerichtsentscheide, die in materielle Rechtskraft erwachsen sind und deswegen nicht durch andere Rechtsbehelfe (wie Rechtsmittel, Abänderung oder Ergänzung des Entscheides, neue Klage) korrigiert werden können, bei Vorliegen bestimmter Gründe einer erneuten Prüfung durch das erkennende Gericht zugeführt werden