Mit Strafbefehl vom 13. November 2023 sei die stellvertretende Filialleiterin der Poststelle S._____ durch die Staatsanwaltschaft C._____ wegen Urkundenfälschung im Amt zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt worden. Sie habe am 27. April 2023 in der Post S._____ den erhobenen Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____ vom 25. April 2023 nicht dokumentiert und die Zustellbescheinigung vom 27. April 2023 unrichtig beurkundet und gefälscht. Geschädigte sei die Gesuchstellerin (Gesuch Ziff. 3.1.).