Die Revision kann auch verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO). 2. Zuständigkeit Das Revisionsgesuch richtet sich gegen einen Entscheid des Einzelrichters des Handelsgerichts. Dieser ist daher örtlich und sachlich für die Behandlung des Gesuchs zuständig (Art. 328 Abs.1 ZPO).