2. Dispositiv-Ziffer 2 und 3 des Entscheides HSU.2023.23 vom 12. Juli 2023 seien aufzuheben und die Gerichtskosten seien der B._____ AG aufzuerlegen und der B._____ AG sei keine Parteientschädigung zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der B._____ AG." 6. Den mit Verfügung vom 21. November 2023 einverlangten Kostenvorschuss bezahlte die Gesuchstellerin innert der ihr mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 angesetzten Nachfrist.