Handelsgericht 1. Kammer HSU.2023.48 Entscheid vom 4. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Dubs, Präsident Gerichtsschreiberin Näf Gesuchstellerin A._____ AG Gesuchsgegne- B._____ AG rin Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Revisionsgesuch -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Q._____ vom 25. April 2023 setzte die Gesuchstellerin gegen die Gesuchsgegnerin eine Forderung von Fr. 5 Mio. in Betreibung (Betreibung Nr. aaa). Als Forderungsgrund wurde angegeben: "Schadenersatzanspruch im Zusammenhang mit der Verweigerung des Zugangs zum Mietobjekt an der R-Strasse in S._____ in Anbetracht des andauernden Mietverhältnisses gemäss Mietvertrag Ladenlokal vom 08. Mai 2023, Übergabeprotokoll vom 03. April 2013 und rechtskräftiger Baubewilligung vom 20. November 2013 für Geschäftsräume, Verkaufsla- den inkl. Restauration inkl. Nebenräume und Parkplätze gemäss Schrei- ben betreffend Verlängerung des Mietverhältnisses um weitere 5 Jahre vom 30. März 2023." Nachdem die Gesuchsgegnerin gegen die Betreibung keinen Rechtsvor- schlag erhoben hatte bzw. dieser von der Postangestellten bei Zustellung des Zahlungsbefehls nicht vermerkt worden ist, stellte die Gesuchstellerin das Fortsetzungsbegehren. Am 20. Juni 2023 wurde der Gesuchsgegnerin die Konkursandrohung vom 12. Juni 2023 zugestellt. 2. Mit Eingabe vom 23. Juni 2023 (Postaufgabe: 27. Juni 2023) stellte die Ge- suchsgegnerin die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei festzustellen, dass die beim Betreibungsamt S._____ mit der Betreibung Nr. aaa in Betreibung gesetzte Forderung der Be- klagten gegenüber der Klägerin in der Höhe von CHF 5'000'000.00 (Zahlungsbefehl vom 25. April 2023; Konkur- sandrohung vom 12. Juni 2023) nicht besteht. 2. Es sei die Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes S._____ vollumfänglich aufzuheben. 3. Es sei die Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes S._____ superprovisorisch, eventualiter provisorisch, einzustellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Las- ten der Beklagten." Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ sei missbräuchlich und ohne jegliche Grundlage erfolgt. Sie sei aufzuheben, da die in Betreibung gesetzte For- derung nicht bestehe. -3- 3. Mit Entscheid vom 12. Juli 2023 hiess der Präsident im Verfahren HSU.2023.23 das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Rechts- begehren Ziff. 3) gut und stellte die Betreibung Nr. aaa des Betreibungs- amts Q._____ vorläufig ein. 4. 4.1. Mit Eingabe vom 8. November 2023 reichte die Gesuchstellerin im ordentli- chen Verfahren HOR.2023.36 eine Kopie ihres Rückzugs der Betreibung Nr. aaa beim Betreibungsamt Q._____ vom 8. November 2023 ein. 4.2. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 schrieb der Präsident das ordentli- che Verfahren HOR.2023.36 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab. 5. Mit Revisionsgesuch vom 20. November 2023 (Postaufgabe: 20. Novem- ber 2023) stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren: " 1. In Gutheissung der Revision sei der zu revidierende Entscheid HSU.2023.23 vom 12. Juli 2023 aufzuheben und auf das Gesuch vom 23. Juni 2023 (Postaufgabe: 27. Juni 2023) um vorläufige Einstellung der seit 27. April 2023 mittels Rechtsvorschlag ein- gestellten Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 25. April 2023) nicht einzutreten bzw. ab- zuweisen. 2. Dispositiv-Ziffer 2 und 3 des Entscheides HSU.2023.23 vom 12. Juli 2023 seien aufzuheben und die Gerichtskosten seien der B._____ AG aufzuerlegen und der B._____ AG sei keine Partei- entschädigung zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der B._____ AG." 6. Den mit Verfügung vom 21. November 2023 einverlangten Kostenvor- schuss bezahlte die Gesuchstellerin innert der ihr mit Verfügung vom 8. De- zember 2023 angesetzten Nachfrist. 7. Auf eine Zustellung der Eingabe der Gesuchstellerin an die Gesuchsgeg- nerin wurde verzichtet. -4- Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Revisionsverfahren Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache ent- schieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis- mittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausge- schlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Revision kann auch ver- langt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbre- chen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Ent- scheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisions- grundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO). 2. Zuständigkeit Das Revisionsgesuch richtet sich gegen einen Entscheid des Einzelrichters des Handelsgerichts. Dieser ist daher örtlich und sachlich für die Behand- lung des Gesuchs zuständig (Art. 328 Abs.1 ZPO). 3. Behauptungen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei einerseits durch Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) und andererseits durch Betrug auf den zu revidierenden Entscheid eingewirkt worden, womit ein Revisi- onsgrund gegeben sei (Gesuch Ziff. 3). Mit Strafbefehl vom 13. November 2023 sei die stellvertretende Filialleiterin der Poststelle S._____ durch die Staatsanwaltschaft C._____ wegen Ur- kundenfälschung im Amt zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt worden. Sie habe am 27. April 2023 in der Post S._____ den erhobenen Rechtsvor- schlag gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____ vom 25. April 2023 nicht dokumentiert und die Zustellbescheinigung vom 27. April 2023 unrichtig beurkundet und gefälscht. Geschädigte sei die Ge- suchstellerin (Gesuch Ziff. 3.1.). Weiter sei der Richter durch unwahre Tatsachenbehauptungen der Par- teien getäuscht worden. Die Organe der Gesuchsgegnerin sowie deren Rechtsanwältin hätten die gefälschte Urkunde zur Täuschung gebraucht und 2 Monate danach ein Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibung eingereicht, obwohl sie gewusst hätten, dass die Betreibung Nr. aaa bereits mittels Rechtsvorschlags seit dem 27. April 2023 eingestellt gewesen sei. Mit vorsätzlicher Einreichung des Gesuchs um Einstellung der Betreibung am 27. Juni 2023 habe keine Betreibung bestanden, die überhaupt noch habe eingestellt werden können. Der Gebrauch gefälschter Urkunden, der -5- zu revidierende Entscheid im Verfahren HSU.2023.23 vom 12. Juli 2023 und das Gesuch um definitive Rechtsöffnung vom 18. August 2023 im Ver- fahren SR.2023.110 beim Bezirksgericht T._____, um die Gesuchstellerin im Vermögen zu schädigen, erfülle den objektiven und subjektiven Tatbe- stand des Betrugs (Gesuch Ziff. 3.2.). 4. Kein revisionsfähiger Entscheid 4.1. Rechtslage Zweck der Revision nach Art. 328 ff. ZPO ist es, dass Gerichtsentscheide, die in materielle Rechtskraft erwachsen sind und deswegen nicht durch an- dere Rechtsbehelfe (wie Rechtsmittel, Abänderung oder Ergänzung des Entscheides, neue Klage) korrigiert werden können, bei Vorliegen be- stimmter Gründe einer erneuten Prüfung durch das erkennende Gericht zu- geführt werden können.1 Vorsorgliche Massnahmen erwachsen zwar in for- melle, aber nur beschränkt in materielle Rechtskraft: Sie können gemäss Art. 268 Abs. 1 ZPO geändert oder aufgehoben werden, wenn sich die Um- stände geändert haben oder sich die vorsorglichen Massnahmen nachträg- lich als ungerechtfertigt erweisen.2 Entsprechend sind Entscheide über vor- sorgliche Massnahmen der Revision grundsätzlich nicht zugänglich.3 An- deres kann gelten, wenn mit der Abänderung oder Aufhebung der Schutz- massnahme der richtige Zustand nicht erreicht werden kann und diese da- her rückwirkend abgeändert oder aufgehoben werden soll.4 4.2. Würdigung Das Revisionsgesuch richtet sich gegen den im summarischen Verfahren HSU.2023.23 ergangenen Entscheid vom 12. Juli 2023, mit welchem als vorsorgliche Massnahme die vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ angeordnet wurde. Dieser ist nach dem Ge- sagten der Revision nicht zugänglich, womit es an einem revisionsfähigen Entscheid fehlt. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin die Betreibung inzwischen zurück- gezogen hat, wodurch das Streitobjekt weggefallen ist. Infolgedessen wurde das ordentliche Verfahren HOR.2023.36 nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 6. April 2023 zufolge Gegenstands- losigkeit abgeschrieben. Damit fielen auch die vorsorglichen Massnahmen von Gesetzes wegen dahin (vgl. Art. 268 Abs. 2 ZPO). Ziel der Revision ist 1 BGE 138 III 382 E. 3.2.1. m.w.N. 2 BGE 138 III 382 E. 3.2.1. betreffend Arrestentscheid als vorsorgliche Massnahme; BGE 133 II 393 E. 5.1. betreffend Eheschutz; BGE 141 III 376 E. 3.3.4, 3.4. betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren; TANNER: Das Revisionsverfahren nach Art. 328–333 ZPO, ZZZ 47/2019, S. 197; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, Art. 328 N. 8. 3 BGE 138 III 382 E. 3.2.1. m.w.N.; FREIBURGHAUS/AFHELDT (Fn. 2), Art. 328 N. 8; BSK ZPO-HERZOG, 3. Aufl. 2017, Art. 328 N. 8. 4 BGE 141 III 376 E. 3.3.4.; FREIBURGHAUS/AFHELDT (Fn. 2), Art. 328 ZPO, N. 8; BSK ZPO-HERZOG (Fn. 3), Art. 328 N. 28. -6- es aber, "in der Sache" neu entscheiden zu können und damit der materi- ellen Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen.5 Da mit dem Rückzug der Betreibung das vorliegende Verfahren keinen Gegenstand mehr hat, ist ein Sachentscheid, wie ihn die Gesuchstellerin in Rechtsbegehren Ziff. 1 be- antragt, nicht mehr möglich. Auf das Revisionsgesuch vom 20. November 2023 ist daher nicht einzutre- ten. 5. Unbegründetheit des Gesuchs Ungeachtet dessen liegt kein Grund vor, der ein Zurückkommen auf den Entscheid vom 12. Juli 2023 oder eine Neuverteilung der Prozesskosten rechtfertigen würde. Die stellvertretende Filialleiterin wurde mit Strafbefehl vom 13. November 2023 wegen fahrlässiger Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 Abs. 2 StGB (in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung) zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt (Gesuchsbeilage [GB] 2). Dabei handelt es sich nicht um ein Verbrechen oder Vergehen (Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB), sondern um eine Übertretung (Art. 103 StGB). Entsprechend eröffnet sich der Revi- sionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO nicht.6 Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern die Organe oder die Vertreterin der Gesuchsgegnerin das Gericht irregeführt hätten. Im Gegenteil hat die Gesuchsgegnerin bereits in ihrer Rechtsschrift vom 23. Juni 2023 dargelegt, dass sie zwar Rechtsvorschlag erhoben habe, dieser aber auf dem Zahlungsbefehl fälschlicherweise nicht vermerkt worden sei (Klage vom 23. Juni 2023 Rz. 8 und 11 f.). Die Gesuchsgegnerin, die von der Erhebung des Rechtsvorschlags aus- ging, erlangte erst mit Zustellung der Konkursandrohung am 20. Juni 2023 (Beilage 5 der Klage vom 23.Juni 2023) Kenntnis davon, dass der Rechts- vorschlag auf dem Zahlungsbefehl nicht vermerkt worden war. In der Folge leitete sie einerseits am 27. Juni 2023 die Klage nach Art. 85a SchKG ein. Andererseits bat sie die Postangestellte darum, das versehentliche Nicht- anbringen des Rechtsvorschlags zu bestätigen, was diese am 24. Juni 2023 tat (GB 5). Dieses Vorgehen war legitim und erforderlich. Es wäre der Gesuchstellerin nicht zumutbar gewesen, abzuwarten, ob das Bezirksge- richt den Rechtsvorschlag trotz fehlender Verzeichnung als erhoben be- trachten oder aber zur Konkursverhandlung vorladen würde. So war denn auch die vorläufige Einstellung der Betreibung mittels Entscheids vom 12. Juli 2023 notwendig, um eine drohende Konkurseröffnung aufzuhalten. Dass sich das Versehen der Postangestellten nachteilig auf die Rechte der Gesuchstellerin ausgewirkt hätte, erscheint konstruiert. Sowohl die Einlei- 5 BSK ZPO-HERZOG (Fn. 3), Art. 328 N. 2. FREIBURGHAUS/AFHELDT (Fn. 2), Art. 328 N. 4. 6 BSK ZPO-HERZOG (Fn. 3), Art. 328 N. 53; TANNER (Fn. 2), S. 204, je m.w.N. -7- tung der Betreibung über den beträchtlichen Betrag Fr. 5 Mio. als auch die Stellung des Fortsetzungsbegehrens standen im freien Ermessen der Ge- suchstellerin. Sie kann sich nicht daran stören, wenn sich die Gesuchsgeg- nerin mit den ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln gegen die Betreibung sowie den damit verbundenen Eintrag im Betreibungsregister zur Wehr setzt. Vielmehr wäre es der Gesuchstellerin freigestanden, ihre angebliche Forderung in vorliegendem und insbesondere im ordentlichen Verfahren zu begründen und entsprechende Beweise einzureichen. Sie hat hierauf aber verzichtet und stattdessen die Betreibung zurückgezogen. 6. Offensichtliche Unzulässigkeit Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch vom 20. November 2023 als offensichtlich unzulässig und darüber hinaus auch unbegründet. In Anwendung von Art. 330 ZPO wurde daher darauf verzichtet, der Ge- suchsgegnerin das Gesuch zur Stellungnahme zuzustellen. 7. Prozesskosten Bei diesem Verfahrensausgang wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ihr ist die handelsgerichtliche Entscheidgebühr auf- zuerlegen, welche auf Fr. 1'500.00 festzusetzen ist (§ 10 VKD). Sie wird vorab mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Gerichtskostenvor- schuss verrechnet. Der Gesuchsgegnerin sind keine Aufwände entstanden, weswegen ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 2 ZPO). Der Präsident erkennt: 1. Das Gesuch vom 20. November 2023 wird abgewiesen, soweit darauf ein- zutreten ist. 2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 1'500.00 festgesetzt und der Gesuch- stellerin auferlegt. Sie werden vorab mit dem von der Gesuchstellerin ge- leisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. -8- Zustellung an: − die Gesuchstellerin − die Gesuchsgegnerin (Vertreterin; zweifach mit Doppel der Eingabe des Revisionsgesuchs vom 20. November 2023) Mitteilung an: − die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 4. Januar 2024 Handelsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dubs Näf