3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an:  die Gesuchstellerin (Vertreterin mit Einzahlungsschein)  die Gesuchsgegnerin (mit Kopie des Gesuchs vom 13. November 2023 [inkl. Beilagen]) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.