1. Das Gesuch vom 10. November 2023 wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an:  die Gesuchstellerin (mit Einzahlungsschein)  die Gesuchsgegnerin (mit Kopie des Gesuchs vom 10. November 2023 [inkl. Beilage]) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.