Bei keinem dieser Eigentümer handelt es sich um die Gesuchsgegnerin, sodass es dieser offensichtlich an der Passivlegitimation fehlt und das Gesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Es ist offensichtlich unbegründet, weshalb in Anwendung von Art. 253 ZPO keine Gesuchsantwort eingeholt werden muss. 5. Prozesskosten Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss sind sie von der Gesuchstellerin zu tragen.