Damit sind insbesondere eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Nach weiteren Abzügen von 20 % wegen der nicht durchgeführten Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), resultiert ein Betrag in Höhe von Fr. 2'408.15. Nach Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 % resultiert ein Betrag in Höhe von gerundet Fr. 2'480.00. Davon fallen der Gesuchstellerin 18 %, d.h. Fr. 446.40, und der Gesuchsgegnerin 82 %, d.h. Fr. 2'033.60. Damit hat die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von netto Fr. 1'587.20 zu bezahlen.