Folglich ist die Viermonatsfrist von Art. 839 Abs. 2 ZGB ungeachtet der Frage, ob es sich bei den mittels Tagesrapport vom 22. Februar 2023 (GB 11) ebenfalls glaubhaft gemachten Arbeiten, tatsächlich um Vollendungsarbeiten handelt, eingehalten. 13. Ergebnis Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für eine Pfandsumme von Fr. 42'217.56 erfüllt sind und das Grundbuchamt Q._____ entsprechend anzuweisen ist, diese Eintragung vorzunehmen.