12.1.2. Gesuchsgegnerin Nach Auffassung der Gesuchsgegnerin würde es sich beim Gerüstabbau vom 22. September 2023 um eine nebensächliche Arbeit handeln. Zudem habe die Gesuchstellerin das Gerüst beim Balkongeländer unbenutzt stehen gelassen und die Eintragungsfrist damit «kalt erstreckt». Die letzten nicht nur nebensächlichen Arbeiten seien dagegen spätestens am 21. Februar 2023 vollendet worden (Antwort Rz. 15 f.; Antwortbeilage 16).