Eine Zeitnot aufgrund der ablaufenden Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB bestand jedenfalls nicht, da diese gemäss eigenen Behauptungen der Gesuchstellerin frühestens am 22. Januar 2024 enden würde (Gesuch Rz. 13). Weshalb die Gesuchstellerin diese Pfandrechtsaufteilung nicht gemacht hat, bringt sie nicht einmal in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2023 vor.