Ausnahmsweise darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein Bauhandwerkerpfandrecht als Gesamtpfandrecht eingetragen werden. Dies allerdings nur in seltenen Ausnahmekonstellationen. Es handelt sich hierbei meist um Fälle, bei denen die Beteiligten es versäumt haben, die Grundbucheintragungen den neuen Verhältnissen anzupassen (z.B. Eigentümerwechsel; Trennung oder Vereinigung von Grundstücken bei einer Grenzverschiebung oder Güterzusammenlegung; laufendes Landumlegungsverfahren;