werden.8 Die Aufteilung hat derart zu erfolgen, dass jedes einzelne Grundstück nur mit demjenigen Anteil belastet wird, der dem Anteil an den Bauarbeiten entspricht, die tatsächlich für das betreffende (belastete) Grundstück erbracht worden 7 SCHUMACHER/REY (Fn. 2), N. 533. 8 BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 2), Art. 839/840 N. 18 m.w.N. -8-