Beim Bauhandwerkerpfandrecht haftet jedes Grundstück indessen nur für die jeweils auf ihm selbst eingetretene Wertvermehrung. Entsprechend sind beim Bauhandwerkerpfandrecht Gesamtpfandrechte grundsätzlich ausgeschlossen.7 Werden auf mehreren Grundstücken pfandberechtigte Leistungen erbracht, so muss die Pfandsumme daher gewöhnlich auf die einzelnen Parzellen verteilt werden.8