11.2. Rechtliches Gemäss Art. 798 Abs. 1 ZGB kann auf mehreren Grundstücken für eine Forderung ein Grundpfandrecht errichtet werden, wenn die Grundstücke dem nämlichen Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner stehen. Beim Bauhandwerkerpfandrecht haftet jedes Grundstück indessen nur für die jeweils auf ihm selbst eingetretene Wertvermehrung.