Eine Ausnahme vom Bezifferungserfordernis rechtfertige sich nur in Ausnahmefällen. Kämen mehrere Grundstücke in Frage, sei im Verfahren um vorläufige Eintragung die Berücksichtigung einer Sicherheitsmarge von 10 bis 20 % auf den Teilpfandsummen zulässig (Antwort Rz. 7).