Habe der Unternehmer pfandberechtigte Arbeiten für mehrere Grundstücke ausgeführt, müsse er die Vergütungsforderung auf die betroffenen Grundstücke nach dem für diese jeweils tatsächlich erbrachten Anteil an den Bauarbeiten aufteilen und könne jedes Grundstück nur mit dem entsprechenden Anteil an der Vergütungsforderung grundpfandrechtlich belasten. Für jedes Grundstück müsse der Unternehmer seine Leistung konkret beziffern und darlegen. Eine Ausnahme vom Bezifferungserfordernis rechtfertige sich nur in Ausnahmefällen.