Die Gesuchsgegnerin ist der Auffassung, dass die Gesuchstellerin die Obliegenheit verletzt habe, die Pfandsumme auf die fünf Grundstücke aufzuteilen, für die Leistungen erbracht worden seien. Habe der Unternehmer pfandberechtigte Arbeiten für mehrere Grundstücke ausgeführt, müsse er die Vergütungsforderung auf die betroffenen Grundstücke nach dem für diese jeweils tatsächlich erbrachten Anteil an den Bauarbeiten aufteilen und könne jedes Grundstück nur mit dem entsprechenden Anteil an der Vergütungsforderung grundpfandrechtlich belasten.