Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sei im Verfahren der vorläufigen Eintragung eines Pfandrechts im Grundbuch bei Gesamtüberbauungen jede einzelne Pfandsumme in der Höhe zu veranschlagen, wie sie für das betroffene Grundstück maximal ausfallen könne. Im späteren Verfahren um definitive Pfandeintragung könne eine Abstimmung und Berichtigung der Pfandsummen vorgenommen, folglich auch zu hohe Pfandsumme herabgesetzt werden (Gesuch Rz. 10).