3. Die Gesuchstellerin hat mit beiliegendem Einzahlungsschein bis zum 7. November 2023 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'000.00 an die Obergerichtskasse zu bezahlen (Art. 98 ZPO i.V.m. Art. 101 ZPO). 4. Der Gesuchsgegnerin wird Frist bis 7. November 2023 für die Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt.