108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Als unnötige Prozesskosten gelten auch Kosten, die von einem vollmachtlosen Stellvertreter verursacht wurden.2 Vorliegend handelte der einzige Verwaltungsrat der Gesuchstellerin für diese, obwohl er hierzu aufgrund der Konkurseröffnung nicht mehr berechtigt war. Demgemäss sind ihm die Gerichtkosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist der Gesuchsgegnerin demgegenüber nicht zuzusprechen, ist ihr durch das vorliegende Verfahren doch keinerlei Aufwand entstanden.