Vielmehr handelt es sich bei Ansprüchen auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts um solche der Konkursmasse gemäss Art. 197 Abs. 1 SchKG, welche nunmehr von der Konkursverwaltung zugunsten der Masse gerichtlich geltend zu machen sind (Art. 240 SchKG). 1.3. Da dem einzigen Verwaltungsrat der Gesuchstellerin somit das Recht nicht mehr zusteht, für die Gesuchstellerin die vorläufige bzw. superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zu beantragen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten.