Die Vertretungsbefugnis des mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragenen einzigen Verwaltungsrates der Gesuchstellerin besteht daher nur noch insoweit, als eine solche noch notwendig ist. Für die Geltendmachung eines der konkursiten Gesellschaft angeblich zustehenden Bauhandwerkerpfandrechts besteht jedoch gerade keine Notwendigkeit für eine Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe. Vielmehr handelt es sich bei Ansprüchen auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts um solche der Konkursmasse gemäss Art.