seiner Stelle muss die Konkursmasse, vertreten durch die Konkursverwaltung, im Prozess handeln. Ihr kommt im Rahmen des für die Liquidation gebildeten Sondervermögens die Prozessführungsbefugnis zu; die Konkursverwaltung vertritt die Masse vor Gericht. Den Organen der konkursiten Aktiengesellschaft fehlt nach Art. 740 Abs. 5 OR die Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft; sie behalten die Vertretungsbefugnis nur insoweit, als – immer im Hinblick auf die Liquidation – eine Vertretung durch sie noch notwendig ist (Art. 740 Abs. 5 OR).1