Handelsgericht 1. Kammer HSU.2023.42 / SB Entscheid vom 13. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Dubs, Präsident Gerichtsschreiber Bisegger Gesuchstellerin A._____ AG in Liquidation, […] Gesuchs- B._____ GmbH, gegnerin […] Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend vorläufige (superprovisorische) Ein- tragung eines Bauhandwerkerpfandrechts -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Q._____. Sie be- zweckt gemäss Handelsregister im Wesentlichen […]. 2. Mit Entscheid SG.2023.58 vom 11. September 2023 des Präsidiums des Bezirksgerichts Bremgarten wurde über die Gesuchstellerin mit Wirkung ab 11. September 2023, 14:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. Eine dagegen von der Gesuchstellerin erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kan- tons Aargau mit Entscheid ZSU.2023.207 vom 9. Oktober 2023 ab. 3. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 beantragte C._____, der als (einziges) Mitglied des Verwaltungsrates der Gesuchstellerin sowie mit Einzelzeich- nungsberechtigung für die Gesuchstellerin im Handelsregister eingetragen ist, beim Handelsgericht des Kantons Aargau: "Das Grundbuchamt Laufenburg sei anzuweisen, zulasten des Grundstücks in der Ge- meinde R._____, Grundbuch / Grundbuchblatt-Nr. aaa, Kataster Nr. bbb, ccc, ccc, ddd, etc., zugunsten von der gesuchstellenden Partei ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 546'410.99 nebst 5% Zins seit 07.08.2023 vorläufig als Vormerkung einzutragen. Die Anweisung sei superprovisorisch (d.h. sofort nach Eingang des Gesuchs ohne Anhö- rung der Gegenpartei) zu verfügen und dem Grundbuchamt unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grundbuch mitzuteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei." 4. Es wurde keine Gesuchsantwort der Gesuchsgegnerin eingeholt. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Mit der Konkurseröffnung wird dem Schuldner die Befugnis entzogen, über sein dem Konkursbeschlag unterliegendes Vermögen zu verfügen (Art. 204 SchKG). Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse gehen in- soweit auf die Konkursmasse über, die sie durch die Konkursverwaltung ausübt. Frei verfügen kann der Schuldner nur noch über das, was nicht zur Konkursmasse gehört. Mit dem Konkurs verliert der Gemeinschuldner auch das Recht zur Prozessführung in Verfahren über das Konkursvermögen. Trotz materieller Berechtigung fehlt ihm die Prozessführungsbefugnis; an -3- seiner Stelle muss die Konkursmasse, vertreten durch die Konkursverwal- tung, im Prozess handeln. Ihr kommt im Rahmen des für die Liquidation gebildeten Sondervermögens die Prozessführungsbefugnis zu; die Kon- kursverwaltung vertritt die Masse vor Gericht. Den Organen der konkursiten Aktiengesellschaft fehlt nach Art. 740 Abs. 5 OR die Befugnis zur Vertre- tung der Gesellschaft; sie behalten die Vertretungsbefugnis nur insoweit, als – immer im Hinblick auf die Liquidation – eine Vertretung durch sie noch notwendig ist (Art. 740 Abs. 5 OR).1 1.2. Über die Gesuchstellerin wurde mit Wirkung ab dem 11. September 2023, 14:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht abgewiesen (Aktenzusammenzug Ziff. 2). Die Ver- tretungsbefugnis des mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetrage- nen einzigen Verwaltungsrates der Gesuchstellerin besteht daher nur noch insoweit, als eine solche noch notwendig ist. Für die Geltendmachung ei- nes der konkursiten Gesellschaft angeblich zustehenden Bauhandwerker- pfandrechts besteht jedoch gerade keine Notwendigkeit für eine Vertre- tungsbefugnis der bisherigen Organe. Vielmehr handelt es sich bei Ansprü- chen auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts um solche der Kon- kursmasse gemäss Art. 197 Abs. 1 SchKG, welche nunmehr von der Kon- kursverwaltung zugunsten der Masse gerichtlich geltend zu machen sind (Art. 240 SchKG). 1.3. Da dem einzigen Verwaltungsrat der Gesuchstellerin somit das Recht nicht mehr zusteht, für die Gesuchstellerin die vorläufige bzw. superprovisori- sche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zu beantragen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten bestehen vorliegend einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), welche sich gemäss Art. 96 ZPO nach den kan- tonalen Tarifen, vorliegend nach § 8 VKD bemisst und auf Fr. 200.00 fest- gesetzt wird. Nach Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Als unnötige Prozesskosten gelten auch Kosten, die von einem vollmachtlosen Stellvertreter verursacht wurden.2 Vorliegend handelte der einzige Verwaltungsrat der Gesuchstellerin für diese, obwohl er hierzu aufgrund der Konkurseröffnung nicht mehr berechtigt war. Dem- gemäss sind ihm die Gerichtkosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädi- gung ist der Gesuchsgegnerin demgegenüber nicht zuzusprechen, ist ihr durch das vorliegende Verfahren doch keinerlei Aufwand entstanden. 1 BGer 4A_150/2013 vom 11. Februar 2014 E. 3.1 m.w.N. 2 BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 2. Aufl. 2017, Art. 108 N. 2. -4- Der Präsident erkennt: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 200.00 werden C._____ auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 13. Oktober 2023 Handelsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dubs Bisegger