Damit sind insbesondere eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Nach weiteren Abzügen von 20 % wegen der nicht durchgeführten Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), resultiert ein Betrag in Höhe von rund Fr. 2'217.30. Nach Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 - 13 - AnwT) von praxisgemäss 3 % resultiert ein Betrag in Höhe von gerundet Fr. 2'283.80, den die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin als Parteientschädigung zu bezahlen hat.