Am 1. September 2023 hat die Gesuchstellerin sodann Holzfräsen und weiteres Material abtransportiert. Der reine Abtransport von Material qualifiziert aber, wie ausgeführt, nicht als Vollendungsarbeit und ist daher für den Fristenlauf ohne Bedeutung. Die Gesuchstellerin hat denn auch nicht dargelegt, dass dieser für die Werkvollendung unerlässlich gewesen wäre. Die Vormerkung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts vom 13. Oktober 2023 erfolgte daher nicht innert der Viermonatsfrist des Art. 839 Abs. 2 ZGB, womit der Anspruch der Gesuchstellerin auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts verwirkt ist. Das Gesuch ist dementsprechend abzuweisen.