Die Demontage der Schalung erfolgte hingegen, worauf die Gesuchsgegnerin zu Recht hinweist, gemäss den Regie-Rapporten bereits am 19. Mai 2023 (GB 5). E._____ sagte gegenüber der Gesuchsgegnerin mit E-Mail vom 19. Oktober 2023 aus, dass die Ausschalung am 14. Mai 2023 erledigt worden sei (AB 1). Insgesamt erscheint es auch unter der stark herabgesetzten Beweismassschwelle nicht glaubhaft, dass die Gesuchstellerin im Juni 2023 noch Ausschalungsarbeiten vorgenommen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin am 13. und 14. Juni 2023 nur noch Material wegführte. Am 1. September 2023 hat die Gesuchstellerin sodann Holzfräsen und weiteres Material abtransportiert.