Fraglich ist, ob es sich bei den an diesen Tagen vorgenommenen Arbeiten um Vollendungsarbeiten handelte. Der Gesuchsgegnerin ist beizupflichten, dass reine Aufräumarbeiten wie Reinigungsarbeiten, Demontage und Abtransport von Maschinen, Geräten oder in diesem Fall das blosse Aufladen und Abtransportieren von Material nicht als Vollendungsarbeiten i.S.v. Art. 839 Abs. 2 ZGB zählen.14 Anders sieht es aus, wenn objektspezifische Elemente der Baustelleneinrichtung demontiert und abtransportiert werden müssen.15.