Weil die Gesuchstellerin selbst ausführe, zwei Verträge abgeschlossen zu haben, beginne die Viermonatsfrist für Bauarbeiten in jedem Vertragsverhältnis getrennt zu laufen (Antwort Rz. 12). Dass die Arbeiten der beiden Verträge eine funktionelle Einheit bildeten, habe die Gesuchstellerin nicht behauptet und werde bestritten. Es sei denn auch eine separate Rechnungsstellung erfolgt. Wann die letzten Arbeiten betr. Kranloch getätigt worden seien, werde nicht ausgeführt (Antwort Rz. 13). Diesbezüglich sei auch zu berücksichtigen, dass auf dem Grundstück insgesamt drei unterschiedliche Mehrfamilienhäuser realisiert würden.