Vielmehr wäre bei Anwendbarkeit der SIA-Norm 118 auch fraglich, ob der geltend gemachte Verzugszinssatz von 5 % vereinbart wurde. Die SIA-Norm 118 nämlich sieht die Massgeblichkeit des am Zahlungsort üblichen Zinssatzes für bankmässige Kontokorrent-Kredite vor (vgl. Art. 190 Abs. 1 Satz 5 SIA-Norm 118). Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin auf die ausstehende Werklohnsumme auch Verzugszins schuldet.