7. Mai 2023 zur Schliessung des Kranlochs zumindest nicht ganz ausgeschlossen erscheint (GB 9) –, wäre die Bestimmung von Art. 148 SIA- Norm 118 zu beachten. Diese besagt, dass Abschlagszahlungen mit Eingang des ordnungsgemäss abgefassten Zahlungsbegehrens fällig werden. Dass das Zahlungsbegehren ordnungsgemäss abgefasst sei, wird von der Gesuchsgegnerin bestritten (Antwort Rz. 32) und ist auch nicht ersichtlich. Unklar ist dabei nicht nur die Vertragskonformität der zehntägigen Zahlungsfrist (vgl. Art. 190 Abs. 1SIA-Norm 118). Vielmehr wäre bei Anwendbarkeit der SIA-Norm 118 auch fraglich, ob der geltend gemachte Verzugszinssatz von 5 % vereinbart wurde.