Wie bereits mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 festgestellt, kann die Rechnung über Fr. 13'000.00 vom 10. August 2023 (GB 11) nicht als vorgezogene Mahnung gelten, enthält diese Rechnung doch anders als jene vom 28. April 2023 (GB 10) keine Zahlungsfrist (E. 5.3. der Verfügung vom 13. Oktober 2023).