war.6 Entgegen der Gesuchsgegnerin ist kein signifikanter Unterschied der Unterschrift auf den einzelnen Dokumenten (AB 2 und GB 5) erkennbar. Obwohl die Unterschrift auf den von der Gesuchsgegnerin vorgelegten Mustern etwas gedrängter wirkt als auf den meisten Regie-Rapp- orten, erscheint der Charakter des Schriftbilds auf den ersten Blick gleich. Zweifel an der Authentizität der Unterschrift von E.