die entsprechenden Tatsachen in ihrer Rechtsschrift in einer allgemeinen, den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen benannte.5 Sowohl der Vertragsschluss für eine Werkvertragssumme über Fr. 77'977.46 als auch die Pfandberechtigung der werkvertraglich vereinbarten Arbeiten sind ohne Weiteres glaubhaft gemacht (vgl. GB 8, 9).