Sie ist mit dieser identisch. Für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch ist daher nach Art. 794 Abs. 1 i.V.m. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB eine bestimmte Pfandsumme anzugeben.4 3.3. Würdigung Die Gesuchstellerin machte in der Tat nur knappe Angaben zu den Umständen des Vertragsschlusses und zu den vereinbarten Leistungen. Da die Gesuchsgegnerin weder den Abschluss der beiden Verträge zwischen der Gesuchstellerin und der C._____ AG in Liquidation über die Ausführung