Bundesamts für Justiz in Fussnote 3 auch hingewiesen wird). Dass ein Ausnahmefall vorliegt, welcher die Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts als Gesamtpfandrecht ausnahmsweise erlaubt, wird von der Gesuchstellerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. 7 SCHUMACHER/REY (Fn. 2), N. 534 ff. -6- 2.3. Im Ergebnis ist das Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts daher abzuweisen.