Person zum Schuldner haben (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Das Pfandrecht 1 BGE 137 III 563 E. 3.3. -4- der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden (Art. 839 Abs. 1 ZGB). Die Eintragung hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen (Art. 839 Abs. 2 ZGB).