Nach einem weiteren Abzug von 20 % wegen der nicht durchgeführten Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT) und Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 % resultiert ein Betrag in Höhe von gerundet Fr. 920.00 zzgl. 7.7 % MwSt.,25 den die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin als Parteientschädigung zu bezahlen hat.