Eine stillschweigende Fortsetzung des Mietverhältnisses liegt nicht vor. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin mit mehreren Schreiben vom 27. Dezember 2022 (GB 7), vom 18. Januar 2023 (GB 8), vom 26. Januar 2023 (GB 9) und vom 2. Februar 2023 (GB 13) klar und unmissverständlich mitgeteilt, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses ausgeschlossen sei und sie die Rückgabe des Mietobjekts verlangt. Auch dass die Gesuchstellerin den von der Gesuchsgegnerin für den Monat Januar 2023 geleisteten Mietzins nicht zurückerstattet, sondern als Schadenersatz zurückbehalten hat (Gesuch Rz. 15), ändert nichts daran.