Büro, wobei die beiden letztgenannten Räumlichkeiten vertraglich zur Mitbenützung vorgesehen waren (Gesuch Rz. 10 f.; GB 4). Unbestritten ist auch, dass die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin das sich im Gebäude Nr. AB befindliche Wohnhaus und den Keller unentgeltlich zum Gebrauch überlassen hat (Gesuch Rz. 12; GB 4).