4.3. Würdigung Es ist unbestritten, dass zwischen den Parteien ein bis zum 31. Dezember 2022 befristeter Mietvertrag über verschiedene Mietobjekte an der O., X. (AG), bestand (Gesuch Rz. 9 ff.; GB 4). Mietobjekte bildeten ein Autounterstand mit Vorplätzen sowie eine Werkstatt und ein Ausstellungsraum mit