309 Abs. 1 OR). Hat der Verleiher die Sache hingegen auf unbestimmte Dauer überlassen, kann er sie gemäss Art. 310 OR beliebig, d.h. jederzeit, zurückfordern und den Leihvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.20 Entsprechendes gilt auch für die Wohnungsleihe auf unbestimmte Dauer.21