bisher geschuldeten Mietzinses übereinstimmt.17 Erfolgt die vertragliche Gebrauchsüberlassung einer Sache ohne jegliche Gegenleistung, d.h. unentgeltlich, so sind die Bestimmungen über die Gebrauchsleihe (Art. 305 ff. OR) und nicht diejenigen über die Miete (Art. 253 ff. OR) anzuwenden.18 Die Vertragsdauer der Gebrauchsleihe kann durch Vereinbarung eines bestimmten Zeitraums oder eines zeitlich beschränkten Gebrauchs (Leihzweck) befristet sein.19 Diesfalls endigt die Gebrauchsleihe mit Ablauf dieser Dauer (vgl. Art. 309 Abs. 1 OR).