das Mietverhältnis nicht fortsetzen, so hat er dem Mieter, der in den Mieträumen verblieben ist, diesen Willen klar und in beweisbarer Form mitzuteilen sowie ihm eine Auszugsfrist anzusetzen, andernfalls die Gefahr besteht, dass er sich die gesetzliche Vermutung entgegenhalten lassen muss. Nicht erforderlich hingegen ist, dass er nach Ablauf der Mietdauer empfangene Mietzinszahlungen dem Mieter zurückerstattet.16 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Weiternutzung des Mietobjekts eine Entschädigung geschuldet, die regelmässig mit der Höhe des