Setzen die Parteien das Mietverhältnis stillschweigend fort, wird die (widerlegbare) gesetzliche Vermutung eines unbefristeten Mietverhältnisses aufgestellt (Art. 266 Abs. 2 OR).15 Will der Vermieter nach Ablauf der vereinbarten Dauer das Mietverhältnis nicht fortsetzen, so hat er dem Mieter, der in den Mieträumen verblieben ist, diesen Willen klar und in beweisbarer Form mitzuteilen sowie ihm eine Auszugsfrist anzusetzen, andernfalls die Gefahr besteht, dass er sich die gesetzliche Vermutung entgegenhalten lassen muss.