entstandenen Schadens betrachte (Gesuch Rz. 15; GB 9). Für den Fall, dass eine Kündigung der ausserhalb des Mietvertrags unentgeltlich genutzten Räume und Flächen notwendig sei, habe die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 2. Februar 2023 die unentgeltliche Nutzung per 16. Februar 2023 gekündigt und deren Räumung ebenfalls bis zum 17. Februar 2023 um 15:00 Uhr verlangt (Gesuch Rz. 17; GB 13). Am vereinbarten Termin vom 17. Februar 2023 um 15:00 Uhr sei die Gesuchsgegnerin zwar erschienen und es hätten gewisse Räumungsarbeiten festgestellt werden können.