Infolge Beendigung des Mietverhältnisses per 31. Dezember 2022 durch Ablauf der vereinbarten Mietdauer (GB 4) und Schreiben der Gesuchstellerin vom 27. Dezember 2022 (GB 7) sei die Gesuchsgegnerin verpflichtet gewesen, das Mietobjekt inklusive der mitbenutzten sowie der unentgeltlich genutzten Räume und Flächen zu räumen und der Gesuchstellerin am 3. Januar 2023 um 10:00 Uhr zu übergeben (Gesuch Rz. 13). Nachdem die Gesuchsgegnerin diesen Termin nicht wahrgenommen habe (Gesuch Rz. 13), habe ihr die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 18. Januar 2023 erneut eine Räumungsfrist angesetzt und den Rückgabetermin auf den 27. Januar 2023 um 15:00 Uhr festgelegt (Gesuch Rz. 14; GB 8).