Auch die Grasfläche, welche sich hinter dem Autounterstand und dem Wohnhaus befinde, sei von der Gesuchsgegnerin unentgeltlich genutzt worden (Gesuch Rz. 12). Infolge Beendigung des Mietverhältnisses per 31. Dezember 2022 durch Ablauf der vereinbarten Mietdauer (GB 4) und Schreiben der Gesuchstellerin vom 27. Dezember 2022 (GB 7) sei die Gesuchsgegnerin verpflichtet gewesen, das Mietobjekt inklusive der mitbenutzten sowie der unentgeltlich genutzten Räume und Flächen zu räumen und der Gesuchstellerin am 3. Januar 2023 um 10:00 Uhr zu übergeben (Gesuch Rz. 13).